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BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

[ Auszug: (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. ... ]